Dienstag, 11. September 2007

Girokonto und SCHUFA

Wer in Deutschland ein Girokonto beantragt und eröffnet, hat als Vertragspartner in aller Regel eine Bank oder Sparkasse (Kreditinstitut), welche Mitglied bei der "Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung" (kurz: SCHUFA) ist und sich somit verpflichtet hat, Informationen über die Eröffnung, Schließung sowie nicht vertragsgemäßes Verhalten bei der Benutzung von Girokonten zu übermitteln.

Insbesondere aus datenschutzrechtlichen Gründen lassen sich die Banken und Sparkassen deshalb auch vom Kunden die SCHUFA-Klausel unterschreiben, welche die ausdrückliche Einwilligung des Bank-Kunden zur Übermittlung von Daten (sogenante "Positivmerkmale" und "Negativmerkmale") an die SCHUFA beinhaltet.

Die folgenden Daten über Girokonten werden an die SCHUFA gemeldet:

Positivmerkmale
  • Kontoantrag
  • Kontoeröffnung
  • Beendigung der Kontoverbindung

Negativmerkmale

  • Kündigung wegen mißbräuchlicher Nutzung
  • Wechselprotest
  • Scheckrückgabe (mangels Deckung)
  • Scheckkartenmißbrauch durch rechtmäßigen Inhaber
  • beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung
  • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Durch die SCHUFA-Klausel wird die Bank oder Sparkasse seitens des Kunden vom Bankgeheimnis entbunden, so dass Übermittlungen von Positiv- oder/und Negativmerkmalen erfolgen können.

Die bei der SCHUFA gespeicherten Daten werden jeweils nach Ablauf bestimmter Fristen gelöscht, Negativmerkmale beispielsweise am Ende des dritten Kalenderjahres nach ihrer Einspeicherung. Sollten sich Negativmerkmale bereits vor Ablauf der fristgemäßen Löschungsfrist erledigt haben, so wird dies ebenfalls in der SCHUFA-Datei vermerkt.

Jeder Kunde hat zu jeder Zeit ein Anrecht darauf, die zu seiner Person gespeicherten Daten bei der für Ihn örtlich zuständigen SCHUFA per Auskunft einzuholen.

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