Insbesondere aus datenschutzrechtlichen Gründen lassen sich die Banken und Sparkassen deshalb auch vom Kunden die SCHUFA-Klausel unterschreiben, welche die ausdrückliche Einwilligung des Bank-Kunden zur Übermittlung von Daten (sogenante "Positivmerkmale" und "Negativmerkmale") an die SCHUFA beinhaltet.
Die folgenden Daten über Girokonten werden an die SCHUFA gemeldet:
Positivmerkmale
- Kontoantrag
- Kontoeröffnung
- Beendigung der Kontoverbindung
Negativmerkmale
- Kündigung wegen mißbräuchlicher Nutzung
- Wechselprotest
- Scheckrückgabe (mangels Deckung)
- Scheckkartenmißbrauch durch rechtmäßigen Inhaber
- beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Durch die SCHUFA-Klausel wird die Bank oder Sparkasse seitens des Kunden vom Bankgeheimnis entbunden, so dass Übermittlungen von Positiv- oder/und Negativmerkmalen erfolgen können.
Die bei der SCHUFA gespeicherten Daten werden jeweils nach Ablauf bestimmter Fristen gelöscht, Negativmerkmale beispielsweise am Ende des dritten Kalenderjahres nach ihrer Einspeicherung. Sollten sich Negativmerkmale bereits vor Ablauf der fristgemäßen Löschungsfrist erledigt haben, so wird dies ebenfalls in der SCHUFA-Datei vermerkt.
Jeder Kunde hat zu jeder Zeit ein Anrecht darauf, die zu seiner Person gespeicherten Daten bei der für Ihn örtlich zuständigen SCHUFA per Auskunft einzuholen.
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